Unsere Satzung
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. | |||||||||||
§ 1 Name und Sitz des Vereins | |||||||||||
(1) | Der Verein führt den Namen „Verband der Chemielehrkräfte Bayerischer Gymnasien“, abgekürzt „VCBG“. | ||||||||||
§ 2 Vereinszweck | |||||||||||
(1) | Der VCBG ist eine selbständige, unabhängige, gemeinnützige Fachvereinigung von Chemielehrkräften an bayerischen Gymnasien. Im Rahmen dieses Vereines sollen alle Bereiche erfasst werden, die sich im Rahmen des gesetzlich verankerten gymnasialen Erziehungs- und Bildungsauftrags in Bayern mit Fragen des Fachgebietes Chemie beschäftigen. |
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(2) | Der Verband der Chemielehrkräfte Bayerischer Gymnasien will den Chemieunterricht an bayerischen Gymnasien fördern. Dazu gehören die Mitgestaltung des Bildungsauftrages des Bayerischen Gymnasiums im Hinblick auf die Chemie als naturwissenschaftliches Unterrichtsfach, Anregungen zur Weiterentwicklung der organisatorischen, inhaltlichen und fachdidaktischen Bedingungen an Gymnasien sowie die stetige Aktualisierung und Optimierung des Chemieunterrichts u.a. durch die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Chemielehrkräfte. Desweiteren sucht der Verband die Zusammenarbeit mit Hochschulen, industriellen Interessensvertretungen der Chemie, den Referaten des Kultusministeriums bzw. des Staatsinstitutes für Schulpädagogik und Bildungsforschung (ISB) sowie mit den mit der Lehreraus- und -fortbildung befassten Einrichtungen. |
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(3) | Der Verband der Chemielehrkräfte Bayerischer Gymnasien verfolgt die Erreichung seiner Ziele durch: | ||||||||||
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(4) | Die Vereinsämter sind Ehrenämter. | ||||||||||
§ 3 Gemeinnützigkeit | |||||||||||
Der Verband der Chemielehrkräfte Bayerischer Gymnasien (VCBG) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, lediglich eine Erstattung entstandener Unkosten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |||||||||||
§ 4 Mitglieder | |||||||||||
(1) | Mitglieder des Verbandes der Chemielehrkräfte Bayerischer Gymnasien können sein: | ||||||||||
a) Ehrenmitglieder b) Fördernde Mitglieder c) Ordentliche Mitglieder d) Außerordentliche Mitglieder e) Studentische Mitglieder f) Mitgliedsvereine |
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft | |||||||||||
(1) | Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des VCBG zu stellen. | ||||||||||
§ 6 Rechte der Mitglieder | |||||||||||
(1) | Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen und Angebote des Verbandes zu nutzen. | ||||||||||
(2) | Die ordentlichen Mitglieder besitzen bei der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht. | ||||||||||
(3) | Einzelne Mitglieder können Anträge an den Vorstand stellen, die in der Mitgliederversammlung behandelt und zur Abstimmung gebracht werden müssen. | ||||||||||
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft | |||||||||||
Die Mitgliedschaft endet: Durch jederzeit möglichen freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. |
Vollständige Satzung